Bürger gegen Fluglärm
(Allgäu Airport, Memmingen)

 

 

 

 

 

 

Erörterungstermin betreffend den Ausbau des Verkehrsflughafens Memmingerberg abgehalten

964 Einwendungen gegen das Vorhaben des Flughafenbetreibers erhoben

Am 10./ 11.01.2012 fand in der Mehrzweckhalle in Hawangen der Erörterungstermin bezüglich des von der Allgäu Airport GmbH am 07.06.2011 eingereichten Antrages auf Planfeststellung statt. Am ersten Tag erhielten die Kommunen, Behörden, Träger öffentlicher Belange sowie anerkannte Naturschutzvereinigungen, am zweiten Tag die Privatpersonen Gelegenheit, ihre Einwendungen vorzutragen, zu ergänzen bzw. zu präzisieren. Die Kanzlei Nickel.Eiding Rechtsanwälte nahm in diesem durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Lutz Eiding und Dr. Martin Faußner die Interessenvertretung der Gemeinde Westerheim, des Bundes Naturschutz in Bayern, des Bürger gegen Fluglärm e. V. (BgF) sowie von 5 Privatpersonen wahr.

Dabei bezifferte der Verhandlungsleiter, leitender Regierungsdirektor des Luftamts Südbayern Uwe Büchner, die Anzahl der fristgerecht eingereichten Einwendungen auf 964, die nach dem Ende der Auslegungsfrist am 03.08.2011 und dem daraus zu berechnenden Ablauf der Einwendungsfrist am 17.08.2011 erhoben wurden. Darüber hinaus wären 33 Einwendungen nach dieser Frist erfolgt. Im Hinblick auf das weitere Verfahren stellte er bereits zu Beginn des Erörterungstermins klar, mit einer Entscheidung sei nicht vor der Sommerpause diesen Jahres zu rechnen.

Der Antrag zielt in baulicher Hinsicht insbesondere darauf ab, die Start- und Landebahn auszubauen, zusätzliche Vorfeld-Abstellflächen und Parkplatzflächen zu schaffen, das Terminal zu erweitern sowie Wartungshallen zu errichten und schließlich in Bahnrichtung 24 ein „Wendeohr“ anzulegen. In betrieblicher Hinsicht bezweckt der Antrag, planmäßige Landungen bis 23.00 zu erreichen, verspätete Landungen sogar bis 23.30.

Die Schwerpunkte der Erörterung bezogen sich auf die Verkehrsprognose, insbesondere im Hinblick auf die Nachtflüge, und die Fragestellung, ob das beantragte Vorhaben nur eine Optimierung des bestehenden Flughafens bedeute, oder einen Ausbau im Rechtssinne darstelle.

Im Hinblick auf die erstattete Verkehrsprognose beklagten nicht nur die Rechtsanwälte, dass insbesondere ein Bedarf für die sogenannten Nachtrandstunden (22.00 bis 24.00) nicht vorliegt. Dabei gibt das Bundesverwaltungsgericht für einen Flugbetrieb in dieser Zeitspanne besonders erhöhte Anforderungen vor, die das Prognosegutachten nicht zu begründen vermag. Dieses stellt unter anderem auf eine vermeintliche Nachfrage der Urlauber ab, die jedoch gerade bei Pauschalflugreisen, die ursprünglich tagsüber geplant waren, kurz vor Reiseantritt jedoch in die „Nachtstunden“ verlegt werden, keine andere Wahl haben und „in den sauren Apfel beißen müssen“, den Flug in die Nachrandstunden hinein absolvieren zu müsssen. Zudem ist festzuhalten, dass eine potentielle Nachfrage ebenso wenig an anderen Flughäfen Flugbetrieb in den Nachtrandstunden rechtfertigt, wie das Beispiel Friedrichshafen zeigt.

Prof. Dr. Eiding hierzu:

„Auf diese Weise wird eine Nachfrage für Nachtflüge künstlich erzeugt, eine bewusste und gewollte Entscheidung für einen Nachtflug seitens der Reisenden liegt jedoch mitnichten vor. Andernfalls wären die Flugzeuge ähnlich schlecht ausgelastet wie die Nachtzüge der DB.“

Diesbezüglich hat das zuständige Luftamt ein Qualitätssicherungsgutachten in Auftrag gegeben, das zwar Ende Dezember 2011 eingegangen, jedoch noch nicht an die Beteiligten übermittelt worden sei. Nach dessen Übermittlung würden die Beteiligten Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen.

Im Hinblick auf die mit dem Antrag bezweckte „Optimierung“ der Abläufe am Verkehrsflughafen Memmingerberg halten dem die Rechtsanwälte entgegen, dass sich diese als eine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 3, 4 FluglärmG erweist. Die daraus abzuleitende Rechtsfolge lautet, dass sich die für die Festsetzung des Lärmschutzbereichs, bestehend aus einer Tag-Schutzzone 1, einer Tag-Schutzzone 2 sowie einer Nacht-Schutzzone, maßgeblichen Werte in etwa um 5 db(A) vermindern und sich demzufolge die Schutzzonen erheblich vergrößern.

Prof. Dr. Eiding hierzu:

„Die beantragten Maßnahmen stellen insgesamt eine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung dar, die eine Anwendung der 5 db(A) höheren Lärmwerte für bestehende Flughäfen ausschließt.“

Neben der Überprüfung der Planrechtfertigung des Vorhabens, die aufgrund der nicht überzeugenden Verkehrsprognose zu beurteilen ist, obliegt es nunmehr dem Luftamt Südbayern, sämtliche in den Einwendungen vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange gemäß der gesetzlichen Vorgabe des § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Dabei erfordert § 8 Abs. 1 S. 3 LuftVG, zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG zu beachten. Die Auswirkungen des mit dem Ausbauvorhaben zunehmenden Fluglärms beklagten vor allem die in der Einflugschneise lebenden Personen. Dieser führt zu einer erheblichen Entwertung ihrer Grundstücke, sowohl im Hinblick auf deren Nutzungsmöglichkeit zu Erholungszwecken als auch im Hinblick auf einen Preisverfall.

Prof. Dr. Eiding hierzu:

„Die Auswirkungen gerade des mit dem Vorhaben verbundenen zunehmenden Fluglärms müssen zu der Zurückweisung des von Seiten des Flughafenbetreibers gestellten Planfeststellungsantrages führen.“

Mit einer Entscheidung (Erlass oder Zurückweisung des Planfeststellungsbeschlusses) ist ausgehend von dem eingangs erwähnten Ausblick des Verhandlungsleiters erst in der zweiten Jahreshälfte 2012 zu rechnen.

Hanau, den 12.01.2012

gez. (Prof. Dr. Lutz Eiding)
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Verwaltungsrecht

gez. (Dr. Martin Faußner)
Rechtsanwalt

 


Pressekonferenz von BI "Bürger gegen Fluglärm und BUND vor der Erörterung.


In einer symbolischen Aktion wird Geld zum Fenster hinausgeworfen.
Fotos: H. Scharpf

Zurück zur Übersicht