Bürger gegen Fluglärm
(Allgäu Airport, Memmingen)

 

 

 

 

 

 

Vereinssatzung
"
Bürger gegen Fluglärm" e.V.


§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet "Bürger gegen Fluglärm" e.V.
Der Sitz des Vereins ist Memmingen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist
der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, Nachteilen und Belästigungen durch den Fluglärm, insbesondere
- Widerstand gegen Flughafenerweiterungsmaßnahmen am Allgäu Airport
- aktive Unterstützung bei Fluglärmbeschwerden im Raum des Allgäu Airport
- Beobachtung der Einhaltung von Recht und Gesetz durch den Betreiber des Allgäu Airport
- Widerstand gegen staatliche und kommunale Subventionierung des Allgäu Airport
- Aufklärung über Umweltbelastungen durch den Flugverkehr des Allgäu Airport
- Bereitstellung von zusätzlichen Informationen zur Berichterstattung der Medien
über den Allgäu Airport

Der Verein ist in seiner Arbeit unabhängig und überparteilich.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins - Aufwendungsersatz ausgenommen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person (insbesondere auch eine Körperschaft) werden, die die festgelegten Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennt und unterstützt.
Das Aufnahmeverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung.

Die Mitgliedschaft endet mit den Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende sowie durch Ausschluss im Wege eines schriftlichen Vorstandsbeschlusses, wenn und soweit ein wichtiger Grund vorliegt.
Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds kann in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung der Ausschluss durch einen 2/3-Mehrheitsbeschluss aller anwesenden Mitglieder aufgehoben werden. Der Antrag muss vom ausgeschlossenen Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses schriftlich beantragt werden.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bei Eintritt in den Verein und in der Folge jeweils zum Jahresbeginn durch Abbuchung mittels Einzugsermächtigung auf das Vereinskonto zu entrichten.

§ 7 Organe und Vorstand
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ortsgruppen.
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassier/in.
Der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer werden in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für jeweils 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Die Mitglieder können sich formlos in Ortsgruppen zusammenschließen.

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich die Mitglieder schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zu einer Jahresversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Beschlüsse sind zu protokollieren.
Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer sowie Entlastung des Vorstands.
Beschlussfassung über Änderung des Vereinsnamens, Erweiterung oder Einschränkung des Vereinszwecks, grundsätzliche Ziele und die Auflösung des Vereins.
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks sind nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

§ 8 Vertretung
Der Verein wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den Stellvertreter / die Stellvertreterin vertreten. Beide sind allein vertretungsbefugt.

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landesbund für Vogelschutz in Bayern, Kreisgruppe Memmingen-Unterallgäu und den Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Memmingen-Unterallgäu zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister in Kraft. Satzungsänderungen, die das Registergericht verlangt oder das Finanzamt empfiehlt, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitglieder beschließen.



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